Entgeltordnung
Der untenstehende Text zur Entgeltordnung bezieht sich auf die Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung (AWW) und auf das Kontaktstudium für ältere Erwachsene. Das Zentrum für Weiterbildung wurde am 01.05.2017 als Nachfolgeeinrichtung der Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung gegründet; die unten genannten Regelungen gelten seit 01.05.2017 für das Zentrum für Weiterbildung. Das Kontaktstudium für ältere Erwachsene wurde zum Sommersemester 2020 mit dem Gasthörerstudium der Universität Hamburg zum "Kontaktstudium: Offenes Bildungsprogramm der Universität Hamburg (KST)" zusammengeführt (Präsidiumsbeschluss vom 01.07.2019). Die unten genannten Regelungen gelten seit dem 01.03.2020 für das Kontaktstudium: Offenes Bildungsprogramm der Universität Hamburg.
Entgeltordnung
Entgeltordnung für das weiterbildende Studium gemäß § 57 des Hamburgischen Hochschulgesetzes und für das Kontaktstudium für ältere Erwachsene vom 5. Oktober 2005
Die nach Stellungnahme des Akademischen Senats gemäß § 85 Absatz1 Nummer 12 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138) vom Präsidium auf Grund der Ermächtigung des § 6 Absatz 5 HmbHG gemäß § 79 Absatz 2 Satz 3 HmbHG beschlossenen Entgeltordnung wird vom Hochschulrat am 5. Oktober 2005 nach § 84 Absatz 1 Nummer 7 HmbHG in der nachfolgenden Fassung genehmigt.
§ 1: Grundsätze
(1) Die Universität Hamburg erhebt für die Teilnahme am weiterbildenden Studium gemäß § 57 HmbHG und am Kontaktstudium für ältere Erwachsene Entgelte. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den Kosten des Studiums, dem wirtschaftlichen Wert für den Teilnehmenden und dem öffentlichen Interesse an dem Angebot.
(2) Die Einnahmen aus den Entgelten dienen zur Finanzierung der Kosten der Veranstaltungen.
§ 2: Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Berechnung und Erhebung der Entgelte ist die Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung (AWW).
§ 3: Entgeltpflicht
(1) Entgeltplichtig ist der Teilnehmer auf Grund der Annahme des Studienplatzes. Die Annahme des Studienplatzes erfolgt im Falle eines weiterbildenden Studiums durch die Teilnahmeerklärung und im Falle des Kontaktstudiums für ältere Erwachsene durch die Anmeldung.
(2) Die Entgeltpflicht kann für einzelne Teilnehmer oder für Teilnehmergruppen auch von juristischen Personen übernommen werden.
§ 4: Entgeltberechnung
(1) Das Entgelt wird semesterweise berechnet und erhoben. Der Umfang der Leistungen und die Höhe des Entgeltes werden mit der Ausschreibung der Veranstaltung veröffentlicht.
(2) Im Falle eines weiterbildenden Studiums wird das Entgelt auf der Grundlage einer Kalkulation der Durchführungskosten und eines Gemeinkostenzuschlags berechnet. Die Summe aus Durchführungskosten und Gemeinkosten wird durch die Anzahl der Personen geteilt, die mindestens an der Veranstaltung teilnehmen sollen (Mindestteilnehmerzahl). Der sich so ergebende Betrag wird als Entgelt festgesetzt.
(3) Der Leiter der AWW kann im Blick auf § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz2 Ausnahmen verfügen.
(4) Im Falle des Kontaktstudiums für ältere Erwachsene wird als Entgelt ein personenbezogener Betrag festgesetzt, der sich auf jeweils ein Semester bezieht. Der Betrag ist so zu bemessen, dass aus den Einnahmen mindestens die vollen Kosten des Programms finanziert werden können.
§ 5: Ermäßigung und Verzicht beim weiterbildenden Studium
(1) Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Sozialhilfeempfänger und Bedienstete der Universität Hamburg erhalten auf schriftlichen Antrag eine Entgeltermäßigung von 50%. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise beizufügen. Die Ermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine Veranstaltungsförderung oder eine personenbezogene Förderung erfolgt oder wenn die Kostendeckung der Veranstaltung durch Einnahmen nicht erreicht wird.
(2) Anträge auf Ermäßigung müssen mit der Bewerbung gestellt werden. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Entgelte erfolgt nicht.
(3) Bei einem besonderen wissenschaftlichen Interesse kann auf schriftlichen Antrag einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers der Universität Hamburg für einzelne Personen oder Personengruppen auf die Erhebung des Entgeltes teilweise oder vollständig verzichtet werden. Die Entscheidung trifft der Leiter der AWW.
§ 6: Rücktritt und Rückzahlung beim weiterbildenden Studium
(1) Krankheit von einer Dauer, welche das Erreichen des Zieles der Veranstaltung gefährdet, oder eine berufliche Veränderung, in deren Folge eine weitere Teilnahme nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, werden regelmäßig als Rücktrittsgründe anerkannt.
(2) Über die Anerkennung anderer Gründe entscheidet der Leiter der AWW im Einzelfall.
(3) Wird ein Rücktritt anerkannt, erfolgt eine Rückzahlung des Entgeltes für die Unterrichtsstunden, an denen der Zurücktretende wegen des Grundes nicht teilnehmen konnte, der den Rücktritt auslöste. Der Rückzahlungsbetrag wird um einen Bearbeitungsbetrag in Höhe von 16% des Entgeltes vermindert, das der Zurücktretende ansonsten zu zahlen gehabt hätte.
§ 7: Rücktritt und Rückzahlung beim Kontaktstudium für ältere Erwachsene
(1) Ein Rücktritt ist bis 14 Tage nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters schriftlich und ohne Angabe von Gründen möglich.
(2) Nach dieser Frist bedarf ein Rücktritt eines schriftlichen Antrages, der zu begründen ist und dem die notwendigen Nachweise beizufügen sind. Über die Anerkennung entscheidet der Leiter der AWW.
(3) Für die Bearbeitung eines Rücktrittes wird ein Betrag in Höhe von 16% des Teilnahmeentgeltes erhoben, welches der Teilnehmer ansonsten zu zahlen gehabt hätte.
§ 8: Schlussvorschriften
(1) Die Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Rechtsverhältnisse nach der Gebührenordnung für das Hochschulwesen, die bei In-Kraft-Treten bereits bestanden, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Hamburg, den 5. Oktober 2005
Universität Hamburg
Amtl Anzeiger S. 2154 vom 9. Dezember 2005
Die Ermäßigung von 50% des ausgewiesenen Entgeltpreises gilt exklusive Verpflegungs- und Materialkosten.